Strom- und Gaspreisbremse sowie Abschöpfung von Überschusserlösen

Am 24.12.2022 sind die Preisbremsen für Strom und Erdgas bzw. Wärme in Kraft getreten und begrenzen den zu zahlenden Preis für Endkunden im Jahr 2023 und gegebenenfalls darüber hinaus. Zur Gegenfinanzierung werden ab dem 1.12.2022 „Überschusserlöse“ abgeschöpft.

Am 24.12.2022 sind die gesetzlichen Regelungen für Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen in Kraft getreten. Der Anschein eines Weihnachtsgeschenkes wird nicht nur durch die Abschöpfung von Überschusserlösen, sondern auch durch eine Vielzahl von komplexen Detailregelungen eingetrübt.

Sowohl die Strompreisbremse als auch die Gas- und Wärmepreisbremse werden zum 1.3.2023 ausgezahlt und gelten rückwirkend ab dem 1.1.2023. Sie gelten mindestens bis zum 31.12.2023 und sind verlängerbar bis zum 30.4.2024. Ein Antrag auf Entlastung ist nicht zu stellen, da die jeweiligen Versorger in der Regel die Ermittlung vornehmen und die ermittelte Entlastung auf der Rechnung transparent darstellen müssen.

Der monatliche Entlastungsbetrag ermittelt sich durch Multiplikation der Mengen- und Preiskomponente. Die Preiskomponente bestimmt sich als Differenz des aktuell zu zahlendem Preis und einem Referenzpreis. Die Mengenkomponente wird durch das jeweilige Entlastungskontingent bestimmt.

Je nach Eingruppierung gelten spezifische Referenzpreise und Entlastungskontingente: 

 

Im Gegensatz zum Nettopreis (im Wesentlichen der Arbeitspreis) enthält der Bruttopreis neben der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer auch Netzentgelte, Messstellenentgelte und sonstige staatliche Preisbestandteile.

Die oben genannten monatlichen Entlastungen werden aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union durch Höchstbetragsgrenzen beschränkt:

  • Die absolute Höchstgrenze ist im Unternehmensverbund zu bestimmen und beinhaltet sämtliche staatliche Beihilfen für Energiemehrkosten (insbesondere alle Preisbremsen, Dezember-Soforthilfe und Energiekosten-Dämpfungsprogramm).
  • Die relative Höchstgrenze ist unternehmensindividuell zu bestimmen. Hier sind unter anderem die krisenbedingten Energiemehrkosten zu ermitteln (komplexe Formel für die Energiemehrkosten in der Zeit von Februar 2022 bis Dezember 2023).
  • Ab einer Entlastung von mehr als EUR 2 Millionen ist eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht vorgesehen und ab einer Entlastungssumme von mehr als EUR 25 Millionen werden gestaffelt weitere Voraussetzungen wie etwa ein Verzicht auf Boni bei der Geschäftsführung und ein Verbot von Ausschüttungen sowie der Nachweis von Energiekostenintensität und einer besonderen Betroffenheit vom Gesetz gefordert.
  • Für die von den Entlastungen profitierenden großen Verbraucher sind Meldepflichten vorgesehen. So müssen etwa diejenigen, die um mehr als EUR 150.000 in irgendeinem Monat entlastet werden, dem jeweiligen Versorger bereits ab dem 31.3.2023 (und danach unverzüglich) eine erste Abschätzung zu den Höchstgrenzen melden. Auch bei Lieferantenwechsel und Entlastungen von mehr als EUR 100.000 im Jahr 2023 sind Meldepflichten vorgesehen. Bei Verstößen drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 0,5 Millionen, sondern auch Freiheitsstrafen. 

Bedingt durch den Preisfindungsmechanismus auf dem Strommarkt orientiert sich der Strompreis an den Grenzkosten der teuersten Stromproduzenten – im Jahr 2022 waren dies die Gaskraftwerke. Durch diese Preissetzung konnten andere Stromproduzenten sog. „Übererlöse“ erzielen. Diese sollen nun als Gegenfinanzierungsmaßnahme für die Zeit vom 1.12.2022 bis zum 30.6.2023 (Verlängerungsoption bis zum 30.4.2024) abgeschöpft werden.

Ausgenommen hiervon ist Strom, der in Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1 Megawatt erzeugt wurde und Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht wird, sowie Strom auf ausschließlicher Basis von leichtem Heizöl, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemie- und Rußindustrie. Damit sind auch große Solaranlagen und Windkraftparks (mehr als 1 Megawatt Leistung) von der Abschöpfung betroffen.

Die betroffenen Stromerzeuger müssen 90 % der erwirtschafteten Überschusserlöse abführen. Diese werden nach einem typisierten Verfahren in Abhängigkeit von der Stromerzeugungsform ermittelt. Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, Meldungen abgeben. Die (umfangreichen) zu meldenden Daten sind quartalsweise abzugeben, wobei der erste Meldezeitraum auch den Monat Dezember 2022 umfasst.

Praxistipp: Auch wenn die Preisbremsen zunächst von den Versorgern ohne besonderen Antrag ausgezahlt werden, sollten sich insbesondere Unternehmen mit dem Mechanismus auseinandersetzen, um Meldepflichten zu erfüllen. Es ist empfehlenswert alle Energieentlastungen gesondert aufzuzeichnen, damit Höchstgrenzen ermittelt und fortlaufend überwacht werden können. Eine Abstimmung innerhalb einer Unternehmensgruppe ist zudem zwingend erforderlich.

 

 

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